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So sieht das (nach unserem Wissen) rechtlich
aus:
Wählbar zur Oberbürgermeisterin / zum Oberbürgermeister sind Deutsche
im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor
der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen;
die Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber
noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür
bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs.
2 Nr. 1 und 2 und die in § 28 Abs. 2 i.V. mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder
spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:
- fünfzig (50) Unterstützungsunterschriften von zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen
Formblättern (dies gilt nicht für den Oberbürgermeister, der sich um
seine Wiederwahl bewirbt)
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung
der Bewerberin / des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung
auf amtlichem Vordruck gemäß § 10 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes
- eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin
oder des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach §
46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt
- von Unionsbürgerinnen / Unionsbürgern außerdem
eine eidesstattliche Versicherung, dass sie die Staatsangehörigkeit
ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat
ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine
Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen
/ Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis
oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
angeben.
Alle amtlichen Formblätter und Vordrucke können von
den Bewerberinnen und Bewerbern unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung
beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses kostenfrei angefordert werden.
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