So sieht das (nach unserem Wissen) rechtlich aus:


Wählbar zur Oberbürgermeisterin / zum Oberbürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und die in § 28 Abs. 2 i.V. mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:

  1. fünfzig (50) Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (dies gilt nicht für den Oberbürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt)
  2. eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin / des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck gemäß § 10 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes
  3. eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt
  4. von Unionsbürgerinnen / Unionsbürgern außerdem eine eidesstattliche Versicherung, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen / Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Alle amtlichen Formblätter und Vordrucke können von den Bewerberinnen und Bewerbern unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses kostenfrei angefordert werden.